Abmahnung wegen Filesharings
Informationen zur Urheberrechtsverletzung in p2p-Tauschbörsen
Sie sind abgemahnt worden, weil Sie in sog. "Tauschbörsen" Musiktitel, Software oder Videos verbreitet haben?
Das Abmahnschreiben fordert von Ihnen eine Reaktion in einer sehr kurzen Zeit. So kurz, dass nicht genug Zeit bleibt, um sich ausreichend zu informieren.
Lassen Sie sich dadurch nicht verunsichern und zu voreiligen Entscheidungen treiben.
Unser dringenster Rat:
Bleiben Sie besonnen! Unterschreiben Sie auf keinen Fall die geforderte Unterlassungserklärung, ohne sich zuvor juristisch beraten zu lassen. Die Gefahren, die von einer solchen Erklärung ausgehen, können enorm sein. Das Risiko kann schnell in die Hunderttausende gehen! Vertrauen Sie auch nicht auf "kluge" Vorschläge in Internetforen, die raten, die Erklärung zu modifizieren. Das geht schief!
Nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und sonst nichts zu unternehmen, ist auf keinen Fall sinnvoll. Gehen Sie davon aus, dass die Angelegenheit dann erst recht weiter verfolgt wird.
Und bitte: Rufen Sie auf keinen Fall bei den Abmahnern an. Jede Aussage kann gegen Sie verwendet werden und wird es auch.
Was umfasst die Abmahnung?
Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung einer pauschalen Summe in Höhe von einigen hundert Euro als Schadenersatz, für die Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte und für die Ermittlung Ihrer Daten verlangt.
Aber Vorsicht: Da sich der unterbreitete Vergleichsvorschlag lediglich auf die konkrete Rechtsverletzung bezieht, kann bei weiteren Urheberrechtsverletzungen, die durch eine abgegebene Unterlassungserklärung noch nicht erfasst wurde, schnell noch eine weitere Abmahnung folgen. Mit Unterzeichnung der vorgelegten Unterlassungserklärung und Zahlung der Vergleichssumme wird aber die Wiederholungsgefahr nicht generell ausgeräumt, sonder nur die eine Angelegenheit erledigt. Insbesondere werden dadurch keine anderen - frühere oder zukünftige - Urheberrechtsverletzungen abgegolten.
Warum sind die Abmahnkosten so hoch?
Die Kosten für Rechtsanwälte errechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und richten sich grundsätzlich nach dem sogenannten Gegenstandswert. Dieser ist bei Urheberrechtsverletzungen vergleichsweise hoch und beträgt nicht selten 10.000 Euro oder sogar 25.000 Euro. Da kommen schnell mehr als 1000 Euro für den gegnerischen Anwalt zusammen.
In diesem Zusammenhang muss die Frage gestellt werden, ob - jedenfalls wenn es sich lediglich um einen Titel handelt, an welchem ein urheberrechtlicher Verstoß gerügt wird - eine Reduzierung des Streitswerts auf 1.000 Euro nach § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) erfolgt. Generell müssen wir aber davon ausgehen, dass dies nicht so ist, es sei denn, das vervielfältige Werk war schon älter oder wenig erfolgreich. Bei aktuellen Stücken geht die Rechtssprechung hingegen von einem gewerblichen Ausmaß aus und verneint die Anwendbarkeit von § 97a UrhG.
Was tun?
Selbst wenn die Abmahnung rechtmäßig war, sollten Sie anwaltliche Beratung sichen, da die von der Gegenseite vorgelegte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterzeichnet werden sollte. Meistens sind diese zu weitreichend formuliert ist und haben eine Verpflichtung für 30 Jahre zur Folge. Wir raten dringend davon ab, selbst eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und sonst nichts zu unternehmen, da dies zu keiner Erledigung der Angelegenheit führt und die im Internet vorhandenen Vorlagen meistens fehlerbehaftet und keineswegs auf den konkreten Fall zugeschnitten sind. Zudem sollte eine juristische Überprüfung der zivilrechtlichen Forderung und ein Entgegentreten, insbesondere hinsichtlich der geforderten Höhe des Schadenersatzes geprüft werden.
In den meisten Fällen gelingt es uns, mit der Gegenseite eine vernünftige Einigung zu erzielen.
Gerne können Sie uns - ebenfalls unverbindlich - den Schriftverkehr bereits vorab per Email (eingescannt), per Fax oder Post zusenden. Wir melden uns danach telefonisch bei Ihnen und besprechen, ob weitere Tätigkeit sinnvoll ist. Danach können Sie entscheiden, ob wir für Sie tätig werden sollen.
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