BGH: Vorgehen gegen Abo-Fallen

Auch zivilrechtliche Ansprüchen auf dem Prüfstand

Fachanwalt Dr. Sprinegr
Dr. Springer rät, sich zu wehren

In einer heute veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung des Betreibers einer Internet-"Abo-Falle" wegen versuchten Betruges bestätigt. Die Gestaltung der fraglichen Internetseite habe die Kostenpflicht der angebotenen Leistung gezielt verschleiert und damit auf eine Täuschung der Nutzer abgezielt. 

Ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung ist damit rechtskräftig. Der Betreiber, der offenbar dem berüchtigten "Frankfurter Zirkel" angehört, sieht sich damit auch zivilrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt. 

Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte verschiedene kostenpflichtige Internetseiten, die jeweils ein nahezu identisches Erscheinungsbild aufwiesen, unter anderem einen sogenannten Routenplaner. Die Inanspruchnahme des Routenplaners setzte voraus, dass der Nutzer zuvor seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift und E-Mail-Adresse sowie sein Geburtsdatum eingab. Aufgrund der vom Angeklagten gezielt mit dieser Absicht vorgenommenen Gestaltung der Seite war für flüchtige Leser nur schwer erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte. Die Betätigung der Schaltfläche "Route berechnen" führte nach einem am unteren Seitenrand am Ende eines mehrzeiligen Textes klein abgedruckten Hinweis zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements, das dem Nutzer zum Preis von 59,95 € eine dreimonatige Zugangsmöglichkeit zu dem Routenplaner gewährte. Dieser Fußnotentext konnte in Abhängigkeit von der Größe des Monitors und der verwendeten Bildschirmauflösung erst nach vorherigem "Scrollen" wahrgenommen werden.

Nach Ablauf der Widerrufsfrist erhielten die Nutzer zunächst eine Zahlungsaufforderung. An diejenigen, die nicht gezahlt hatten, versandte der Angeklagte Zahlungserinnerungen; einige Nutzer erhielten zudem Schreiben von Rechtsanwälten, in denen ihnen für den Fall, dass sie nicht zahlten, mit einem Eintrag bei der "SCHUFA" gedroht wurde.

Der Uelzener Fachanwalt für IT-Recht Dr. Jochen Springer rät nunmehr allen Opfern von Internet-Fallen, sich auch zivilrechtlich gegen die Zahlungsforderungen zu wehren. "Der BGH hat sauber ausgeführt, dass durch die auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite die Kostenpflicht der angebotenen Leistung gezielt verschleiert worden sei", berichtet Springer. Dies stelle eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB dar, die auch zivilrechtlich zu berücksichtigen sei. "Nach Auffassung er Karlsruher Richter schließt nicht einmal die Erkennbarkeit der Täuschung bei sorgfältiger Lektüre die Strafbarkeit." Damit könne quasi jedes Opfer solcher Internetbetrügereien die geschlossenen Verträge anfechten, selbst wenn diese nicht sowieso unwirksam seien. 

 (Urteil vom 5. März 2014 - Az. 2 StR 616/12)

Zurück