Halloween: Eltern können für Schäden haften
Süßes für das Kind oder Saures für die Mama?

Uelzen. Heute ist es wieder soweit: Kinder ziehen verkleidet durch die Straßen, fordern „Süßes“, drohen mit Saurem und spielen Streiche. Was als Scherz gedacht war, kann schnell zu Sachbeschädigung oder sogar Körperverletzung führen. Für Schäden durch Halloween-Streiche können die Eltern oder auch die Kinder selbst haftbar gemacht werden.
Klingelstreiche, Umbau der Dekoration im Vorgarten oder den Zaun mit Toilettenpapier umwickeln, ist aus rechtlicher Sicht kein Problem. „Werden allerdings Türschlösser verklebt, Feuerwerkskörper in Briefkästen geworfen oder Ketchup an Hauswände geschmiert, hört der Spaß auf“, betont Dr. Jochen Springer. Denn das ist Sachbeschädigung. Und damit strafbar.
Meist müssen die Eltern für Schäden durch Halloweenstreiche haften und zum Beispiel für die Reinigung beziehungsweise ein neues Türschloss aufkommen. Das gilt allerdings nicht immer: Entscheidend ist, ob die Kinder bereits „deliktsfähig“ sind. Dabei kommt es unter anderem auf die Einsichtsfähigkeit des Kindes an, aber auch, ob die Eltern das Kind vorher darüber aufgeklärt haben, was erlaubt ist, und ob sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Teilweise springt auch die private Haftpflichtversicherung ein.
In manchen Fällen sind allerdings sogar strafrechtliche Konsequenzen möglich: Wirft ein Kind zum Beispiel Eier auf fahrende Autos und verursacht damit einen Unfall, droht eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung. Springer rät Müttern und Vätern daher, mit ihren Kindern zu sprechen und ihnen zu erklären, was erlaubt ist und was nicht.
Vorgaben für jugendliche und erwachsene Partygänger
Für Jugendliche, die nicht mehr verkleidet durch die Straßen ziehen, kann Halloween ebenfalls ein wichtiges Datum sein: Vielerorts steigen Halloweenpartys. Wie lange Jugendliche ausgehen dürfen, regelt das Jugendschutzgesetz. „Findet die Halloweenparty in einer Disco statt, dürfen Jugendliche ab 16 Jahren bis 24 Uhr daran teilnehmen“, so der Uelzener Anwalt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürften nur in die Disco oder zu einer öffentlichen Party gehen, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet.
Ähnlich ist die gesetzliche Regelung, was Gaststätten betrifft. Ob an Halloween oder zu einer anderen Zeit im Jahr – in einer Bar oder einer Kneipe dürfen sich Jugendliche ab 16 Jahren ohne Begleitung von 5 bis 24 Uhr aufhalten. Länger dürfen sie nicht bleiben, auch wenn ein erwachsener Freund dabei ist. Kinder und Jugendliche unter 16 dürfen nur mit einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in eine Gaststätte gehen.
Erwachsene Halloween-Fans dürfen natürlich so lange ausgehen, wie sie möchten. Fahren sie mit dem Auto zur Party, ist aber Vorsicht geboten – vor allem, wenn sie verkleidet am Steuer sitzen. Denn das Kostüm darf Sichtfeld, Gehör und Bewegungsfreiheit nicht einschränken. Verursacht man einen Unfall, weil man wegen unförmiger Schuhe vom Gas- oder Bremspedal abrutscht oder wegen einer Maske beim Abbiegen ein anderes Fahrzeug übersieht, drohen Schadenersatzforderungen, Bußgelder und gegebenenfalls strafrechtliche Konsequenzen.