OLG Celle verlangt auch Löschung bei Google
Reichweite des vertraglichen Unterlassungsgebots

Unterlassungsschuldner müssen aufpassen: Nach einer Entscheidung des OLG Celle haben Rechtsverletzer durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte ihrer Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können. Dazu gehört es, gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte zu stellen. Denn Google sei die gängigste Internetsuchmaschine und müsse dahin überprüft werden, ob die rechtswidrigen Inhalte noch über die Trefferliste der Suchmaschine aufgerufen werden können.
OLG Celle 13. Zivilsenat, Urteil vom 29.01.2015, 13 U 58/14
Volltext der Entscheidung: hier.