KG Berlin: Digitaler Nachlass gehört nicht zum Erbe
Kammergericht entscheidet überraschend für Facebook

Überraschende Wende im Facebook-Prozess: Das Kammergericht Berlin hebt die bisher einzige Entscheidung um sog. Digitalen Nachlass auf.
Überrachend hat jetzt das Kammergericht (also das Berliner Oberlandesgericht) hat in zweiter Instanz zu Gunsten von Facebook entschieden. In einem jetzt bekannt gewordenen Berufungsurteil hat das Gericht die bisher einzige Entscheidung eines deutschen Gerichts zum Digitalen Nachlass aufgehoben und die Klage einer Mutter abgewiesen, die den Zugang zu dem Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes durchsetzen wollte. Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses, so die Richter, stehe dem Anspruch der Erben entgegen, Einsicht in die Kommunikation der Tochter mit Dritten zu erhalten.
Offen ließ das Gericht die Frage, ob die Erben in den Vertrag mit Facebook an die Stelle des verstorbenen Kindes eingetreten seien. Es sei zwar grundsätzlich möglich, dass die Erben in die Rechte und Pflichten dieses Vertrages eingetreten seien, und zwar nicht im Sinne der aktiven Fortführung dieses Vertrages, sondern um passive Leserechte zu erhalten. In den von Facebook gestellten Nutzungsbedingungen sei jedoch nicht geregelt, ob Rechte aus dem Vertrag im Falle des Todes des Nutzers auf seine Erben übergehen könnten. Auch der Grundgedanke des Vertrages spreche nicht generell dagegen, dass er nicht vererblich sei. Facebook wolle den Nutzern nur eine Kommunikationsplattform zur Verfügung stellen und Inhalte vermitteln. Durch Wechsel in der Person des Vertragspartners würden die Leistungen in ihrem Charakter jedoch nicht verändert.
Entscheiden sei jedoch, dass das BGB, da ja lange vor dem Digitalen Zeitalter erlassen wurde, keineswegs geregelt sei, ob höchstpersönliche Rechtspositionen ohne vermögensrechtliche Auswirkungen vererbbar sind. So setzt nach Auffassung des Kammergerichts eine Vererbung voraus, dass sie der Nachlass im Eigentum des Verstorbenen verkörpert ist und nicht nur virtuell existiert.
Eine Entscheidung über Vererbbarkeit des Facebook-Accounts hat das Kammergericht hingegen umgangen. "Selbst wenn man davon ausgeht, dass dieser Account in das Erbe falle und die Erbengemeinschaft Zugang zu den Account-Inhalten erhalten muss", so heißt es in dem Urteil, "steht das Fernmeldegeheimnis nach dem Telekommunikationsgesetz entgegen." Dieses Gesetz sei zwar ursprünglich für Telefonanrufe geschaffen worden. Das Fernmeldegeheimnis werde jedoch in Art. 10 Grundgesetz geschützt und sei damit eine objektive Wertentscheidung der Verfassung. Daraus ergebe sich eine Schutzpflicht des Staates und auch die privaten Diensteanbieter müssten das Fernmeldegeheimnis achten.
Das Kammergericht verneint außerdem die Frage, ob zu Gunsten der Klägerin außerhalb des Erbrechts ein Anspruch auf Zugang zu dem Account bestehe. Insbesondere das Recht der elterlichen Sorge könne nicht zu einem solchen Anspruch herangezogen werden. Denn dieses Recht erlösche mit dem Tode des Kindes.
Das Urteil des Kammergerichts ist nicht rechtskräftig; die Revision zum Bundesgerichtshof ist ausdrücklich zugelassen worden.
(Kammergericht, Urteil vom 31. Mai 2017, Aktenzeichen 21 U 9/16)