BGH verurteilt RapidShare

Bundesgerichtshof konkretisiert Haftung von Filehostern für Urheberrechtsverletzungen

Der BGH hat jetzt einen weiteren Pflock für Urheber geschlagen. In seiner Entscheidung vom 15.08.2013 (Az. I ZR/80/12) hält das Karlsruher Gericht fest: Ein File-Hosting-Dienst - hier RapidShare - ist zu einer umfassenden regelmäßigen Kontrolle der Linksammlungen verpflichtet, die auf seinen Dienst verweisen. Voraussetzung: Er muss durch sein Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet.

Die Nutzer von RapidShare können eigene Dateien auf eine Internetseite hochladen, die dann auf den Servern von RapidShare abgespeichert werden. Dem Nutzer wird nur ein Link übermittelt, mit dem die abgelegte Datei aufgerufen werden kann. Der Betreiber von RapidShare hat sich immer auf den Standpunkt zurück gezogen, er kenne weder den Inhalt der hochgeladenen Dateien, noch halte er ein Inhaltsverzeichnis der Dateien vor. Spezielle Suchmaschinen (sog. "Linksammlungen") gestatten aber, nach bestimmten Dateien auf den Servern der Beklagten zu suchen.

Dem widerspricht der BGH mit großem Nachdruck. Bereits im vergangenen Jahr hatte er entschieden, dass File-Hosting-Dienste für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer als Störer auf Unterlassung haften, wenn sie nach einem Hinweis auf eine klare Urheberrechtsverletzung die ihnen obliegenden Prüfungspflichten nicht einhalten und es deswegen zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt (Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 - Alone in the Dark; nach dem Grundsatz "notice and take down"). Bei der Konkretisierung dieser Prüfungspflichten ist davon auszugehen, dass das Geschäftsmodell von RapidShare nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt ist. Denn es gibt für ihren Dienst zahlreiche legale und übliche Nutzungsmöglichkeiten. Im vorliegenden Fall hat indessen das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen gefördert hat. Daraus hat der Bundesgerichtshof eine gegenüber der Entscheidung "Alone in the Dark" (BGHZ 194, 339 Rn. 25 ff.) verschärfte Haftung der Beklagten abgeleitet.

Anders als andere Dienste etwa im Bereich des "Cloud Computing" verlangt RapidShare kein Entgelt für die Bereitstellung von Speicherplatz. Der Betreiber erzielt seine Umsätze nur durch den Verkauf sog. Premium-Konten. Die damit verbundenen Komfortmerkmale führen dazu, dass der Betreiber sein Umsätze gerade durch massenhafte Downloads erhöht, für die vor allem zum rechtswidrigen Herunterladen bereitstehende Dateien mit geschützten Inhalten attraktiv sind. Diese Attraktivität für illegale Nutzungen wird durch die Möglichkeit gesteigert, den Dienst der Beklagten anonym in Anspruch zu nehmen. RapidShare geht selbst von einer Missbrauchsquote von 5 bis 6% aus, was bei einem täglichen Upload-Volumen von 500.000 Dateien ca. 30.000 urheberrechtsverletzenden Nutzungshandlungen entspricht.

Bei der Bestimmung des Umfangs der Prüfpflichten ist zu berücksichtigen, dass die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung durch eigene Maßnahmen von RapidShare gefördert wird. Ist RapidShare auf konkrete Urheberrechtsverletzungen der Nutzer hinsichtlich bestimmter Werke hingewiesen worden, besteht die Verpflichtung, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren darüber hinaus fortlaufend alle einschlägigen Linksammlungen darauf zu überprüfen, ob Links auf Dateien mit den entsprechenden Musikwerken enthalten sind.

RapidShare hat über allgemeine Suchmaschinen wie Google, Facebook oder Twitter mit geeigneten Suchanfragen und ggf. auch unter Einsatz von sog. Webcrawlern zu ermitteln, ob sich für die konkret zu überprüfenden Werke Hinweise auf weitere rechtsverletzende Links zu ihrem Dienst finden. Diese Prüfpflichten bestehen im selben Umfang für jedes Werk, hinsichtlich dessen RapidShare auf eine klare Verletzung hingewiesen worden ist. Die Prüfpflichten werden nicht dadurch geringer, dass RapidShare auf eine große Zahl von Rechtsverletzungen - im Streitfall auf die Verletzung der Rechte an mehr als 4.800 Musikwerken - hingewiesen worden ist. Denn der urheberrechtliche Schutz darf nicht dadurch geschwächt werden, dass es im Rahmen eines an sich zulässigen Geschäftsmodells zu einer großen Zahl von Rechtsverletzungen kommt.

Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12 - File-Hosting-Dienst

OLG Hamburg - Urteil vom 14. März 2012 - 5 U 87/09, MMR 2012, 393

LG Hamburg - Urteil vom 12. Juni 2009 - 310 O 93/08, ZUM 2009, 863

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