Accessprovider zur Sperrung verpflichtet
Links zu Sharehostern müssen gesperrt werden

Deutliche Signale aus Karlsruhe: Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in zwei Verfahren Access-Provider für Urheberrechtsverletzungen Dritter in die Haftung genommen.
Ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, kann nach den beiden jetzt veröffentlichten Revisionsurteilen von einem Rechteinhaber grundsätzlich als Störer darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden.
In beiden Fällen wurden - einmal war die Deutsche Telekom beklagt - ging es URLs, die das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Musikwerke ermöglichten, die bei Sharehostern wie "RapidShare", "Netload" oder "Uploaded" widerrechtlich hochgeladen worden waren. Der BGH sieht hierin eine eigene Verletzung der Urheberrechte durch den Access Provider. Sie macht geltend, die Beklagte habe derartige Rechtsverletzungen zu unterbinden. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, über von ihr bereitgestellte Internetzugänge Dritten den Zugriff auf Links zu den streitbefangenen Werken über die Webseite "3dl.am" zu ermöglichen.