Arbeitsleistungen des Vermieters sind Betriebskosten
BGH-Entscheidung stärkt Vermieter
In der Entscheidung geht es konkret um die Kosten für "Gartenpflege" und "Hausmeister". Der Vermieter hatte nicht die durch den Einsatz eigenen Personals tatsächlich entstandenen Kosten eingesetzt, sondern fiktive Kosten eines Drittunternehmens. Dies hat der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH für rechtens erklärt.
Vermieter dürfen danach gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV die von ihrem Personal erbrachten Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten nach den fiktiven Kosten abrechnen, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten entstanden wären. Die Regelung soll die Abrechnung für den Vermieter vereinfachen und gilt für natürliche und juristische Personen. Ausreichend ist nach Auffassung des BGH, dass die fiktiven Kosten durch ein detailliertes Leistungsverzeichnis über die anfallenden Arbeiten sowie das darauf beruhende Angebot eines Unternehmens dargelegt werden.
