Informationstechnologierecht (IT-Recht / FA)
IT-Recht ist die Kurzform für Informationstechnologierecht. Damit wird zusammenfassend das Recht der elektronischen Datenverarbeitung bezeichnet.
Entsprechend der Entwicklung der IT-Branche und ihrer Begriffe wurde das Rechtsgebiet ursprünglich als Computerrecht bezeichnet. Später wurde der Begriff des EDV-Rechts gebräuchlich. Mit Aufkommen des Internets wurde daneben der Begriff Multimediarecht als Teilbereich geprägt, der speziell die Rechtsfragen des Internets umfasste (auch Internetrecht).
Zum IT-Recht zählen insbesondere das Vertragsrecht der Informationstechnologien, einschließlich der Gestaltung individueller Verträge und AGB, das Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs, Urheberrechtsverletzungen (zum Beispiel in sog. "Tauschbörsen"), das Kennzeichenrecht, insbesondere Domainrecht, das Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationstechnologien einschließlich Verschlüsselungen und Signaturen sowie deren berufsspezifischer Besonderheiten sowie das Recht der Kommunikationsnetze und -dienste, insbesondere das Recht der Telekommunikation und deren Dienste.
Wir verfügen über Projekterfahrung bei der Einführung von Hard- und Software in Unternehmen und insbesondere bei der Stabilisierung von Einführungsprojekten, die in Schieflage geraten sind.
Ihr Fachanwalt für IT-Recht:

Dr. Jochen Springer
Notar mit dem Amtssitz Uelzen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht sowie Urheber- und Medienrecht
Rechtsanwalt seit 2001 und nach Tätigkeit in wirtschaftsberatenden Kanzleien in Hamburg und Berlin seit 2007 Partner bei SPRINGER | RNK. Wurde 2009 zum Fachanwalt für IT-Recht und 2017 zu Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht ernannt. Seit 2013 Notar.
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Nutzung von MS 365 an Schulen rechtswidrig?
Betrieb einer Facebook-Fanpage weiterhin rechtswidrig?
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Rundfunkbeitrag "weitgehend" verfassungsgemäß
Bundesverfassungegericht hält Rundfunkbeitrag für Erstwohnung und im nicht privaten Bereich für verfassungsgemäß
Lang erwartes Urteil aus Karlsruhe bestätigt Rundfunkbeitrag. Die Rundfunkbeitragspflicht ist im privaten und im nicht privaten Bereich im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar. Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar ist allerdings, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist.
Was bedeutet das für die Bürger? Unser Schwerpunktbüro IT/IP-Recht Hamburg hilft Ihnen bei den nächsten Schritten.