Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht in einer Urkunde? Oder doch lieber getrennt?

Wir können Ihre (rechtsgeschäftliche) Generalvollmacht zusammen mit Ihrer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht beurkunden. Wir können diese aber auch in zwei getrennte Urkunden fassen.

Die Entscheidung liegt bei Ihnen, denn dies ist eine reine Geschmacksfrage.

Für eine einheitliche Urkunde spricht die bessere Übersicht und einfache Handhabe. Sie bzw. Ihre Bevollmächtigte müssen dann nur eine Vollmacht aufbewahren. Im Bedarfsfall sind Verwechslungen ausgeschlossen. Sie werden immer das richtige Dokument verwenden.

Es gibt aber auch gute Gründe für zwei getrennte Urkunden. Zum Beispiel müssen Sie bei Benutzung der Generalvollmacht Ihren Geschäftspartnern oder Banken nicht offenbaren, wie Sie bei schweren Erkrankungen behandelt werden wollen. Getrennte Urkunden sichern also größere Diskretion.

 

Zuletzt aktualisiert am 11.04.2023 von Dr. Jochen Springer.

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