Was passiert mit einem Nießbrauchsrecht im Todesfalle?

Ein Nießbrauchsrecht ist kann weder veräußert noch vererbt werden (§§ 1059, 1061 BGB). Hierin liegt der wesentliche Unterschied zum Eigentum.

Nach dem Tode des Berechtigten erlischt der Nießbrauch deshalb, auf Antrag des Grundstückseigentümers wird er aus dem Grundbuch gelöscht.

Zuletzt aktualisiert am 11.04.2023 von Dr. Jochen Springer.

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