Was passiert mit eingetragenen Grundschulden bei Schenkung/Überlassung eines Grundstücks?

Es gibt zwei Möglichkeiten, wie bei einer Schenkung oder Überlassung eines Grundstückes mit Grundschulden verfahren werden kann, die noch im Grundbuch stehen: Entweder werden diese gelöscht oder vom Erwerber übernommen.

Was richtig ist, entscheiden letztlich die Beteiligten.

Ist das gesicherte Darlehen bereits vollständig getilgt, ist es aus notarieller Sicht egal, ob die (leere) Grundschuld übernommen oder gelöscht wird. Am Ende entscheiden Kosten und persönlicher Geschmack des Erwerbers, wobei die Kostenersparnis gegenüber einer Löschung meistens zu vernachlässigen ist. Es bleibt also eine Geschmacksfrage.

Sind die Schulden allerdings noch nicht zurückgezahlt, müssen sie entweder vom Übergeber im Zuge der Vertragsabwicklung in einer Summe getilgt oder vom Erwerber nach der Eigentumsumschreibung in Raten zurückgezahlt werden. Im zweiten Fall ist die Grundschuld dann auch zwingend fortzuführen. Beachten Sie aber bitte, dass die Gläubigerbank dieser Gestaltung zustimmen muss, was keineswegs immer ein "Selbstgänger" ist.

 

Zuletzt aktualisiert am 08.04.2023 von Dr. Jochen Springer.

Zurück