Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament? Was ist die bessere Wahl?

Bei Erbverträgen und Testamenten geht es um sog. "Letztwillige Verfügungen" oder auch "Verfügungen von Todes wegen".

Einzelpersonen können ihren letzten Willen nur in Form eines Testaments abfassen. Das geht handschriftlich ohne Notar. Sicherer und besser ist aber natürlich ein vom Fachmann formuliertes und notariell beurkundetes Testament.

Wollen Eheleute ihren letzten Willen zu Papier bringen, geht dies durch ein gemeinschaftliches Testament, aber auch durch einen notariellen Erbvertrag. Ein versierter Notar wird dabei in der Regel lieber zum Erbvertrag raten, weil dieser gegenüber dem Testament einige Vorteile hat. Anders als ein Testament kann (nicht muss!) ein Erbvertrag beispielsweise so gestaltet werden, dass die letztwilligen Verfügungen unwiderruflich sind. Der Erblasser und auch die weiteren Parteien des Erbvertrages sind dann nach Vertragsabschluss an diesen gebunden. Für jede Seite besteht Rechtssicherheit. Der Erblasser kann nicht mehr abweichend testieren, er ist in seiner Testierfreiheit beschränkt.

Dieser Effekt tritt bei einem gemeinschaftlichen Testament hingegen nur ein, wenn "wechselbezügliche Verfügungen" getroffen werden. Das ist aber häufig Auslegungssache und Grund für spätere Unsicherheit oder sogar Erbstreitigkeiten. Wenn Sie ihren letzten Willen also ohnehin von einem Notar beurkunden lassen wollen, nehmen Sie doch lieber einen Erbvertrag! Der sorgt also für mehr Klarheit und Rechtssicherheit.

Sollen auch weitere Personen verbindlich in die Nachlassgestaltung einbezogen werden (beispielsweise Ihre Kinder) oder sind die Erblasser nicht miteinander verheiratet, scheidet ein gemeinschaftliches Testament ohnehin aus. Dann ist ein Erbvertrag die einzige Möglichkeit.

Zuletzt aktualisiert am 12.04.2023 von Dr. Jochen Springer.

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