Wann muss Ihr Ehegatte zustimmen?

Nach § 1365 BGB kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen oder über wesentliche Teile hiervon verfügen. Kaufverträge oder auch Grundschuldbestellungen müssen also vom anderen Ehegatten mit unterzeichnet werden, der der veräuerßerte oder belastete Gegenstand mindesten 50 % des Vermögens ausmacht.

Das gilt allerdings nur für Eheleute, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Das ist immer dann der Fall, wenn Sie verheiratet sind, aber keinen Ehevertrag geschlossen haben.

Zuletzt aktualisiert am 08.04.2023 von Dr. Jochen Springer.

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