Grundstücksverträge

Eines der wichtigsten Betätigungsfelder von Notaren in Uelzen ist die Beurkundungs von Immobilienverträgen, also von Kaufverträgen über bebaute oder unbebaute Grundstücke sowie von Übergabeverträgen (also Grundstücksschenkungen).
 
Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie ist für die meisten Menschen ein "Einmal im Leben". Allein von der finanziellen Belastung her ist er für viele von uns etwas ganz Besonderes: Regelmäßig werden große Teile des ersparten Vermögens eingesetzt, meistens müssen Darlehen aufgenommen werden usw. Auch für den Verkäufer ist der Grundbesitz häufig der bedeutendste Gegenstand des eigenen Vermögens.
 
Käufer und Verkäufer müssen bei solche einem Schritt sachgemäß und neutralen Rat finden und kompetent begleitet werden. Denn bei einem Grundstücksgeschäft müssen die gegenläufigen Interessen von Käufer und Verkäufer (oder Übergeber und Übernehmer) zu einem vernünftigen Ausgleich gebracht werden. Niemand soll mit Risiken belastet werden, die vermeidbar sind. So möchte beispielsweise der Käufer so schnell wie möglich in den Besitz der Immobilie kommen, während der Verkäufer möglichst schnell an den Kaufpreiskommen will. Aufgabe der Notare ist es, hierfür zu sorgen, ohne dass die eine oder andere Seite in ungesicherte Vorleistung treten muss.
 
Der Gang zum Notar ist aber auch schon deshalb unvermeidlich, weil Grundstücksgeschäfte Beurkundungspflichtig sind.
 

Folgende Aspekte beachten wir in jedem Immobilienvertrag:

  • Sicherung von Käufer und Verkäufer,
  • Löschung oder Fortbestand von Belastungen,
  • Gewährleistung für Mängel,
  • Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten,
  • Aufteilung der Erschließungskosten und das
  • Erfordernis einer Vermessung (Teilflächenkauf).
 
Wenn Sie sich von uns begleiten lassen wollen, vereinbaren Sie bitte einen ersten Besprechungstermin oder füllen Sie den Fragebogen Immobiliengeschäft aus und senden uns diesen per Post oder E-Mail. Alles weitere nehmen wir Ihnen dann ab.
 
Weitere Informationen finden Sie Informationen zum Immobilienkauf der Bundesnotarkammer bei der Bundesnotarkammer.

Kosten

Die Notar-Kosten sind gesetzlich festgeschrieben. Das Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) stellt ein besonders soziales Gebührensystem auf, das jedermann den Zugang zu notariellen Amtstätigkeiten ermöglicht.

Notare dürfen ihre Gebühren und Auslagen deshalb nicht nach dem Belieben erheben oder mit den Beteiligten frei aushandeln. Alle Notare sind streng an die Vorschriften des GNotKG gebunden, das im gesamten Bundesgebiet und für alle Notarinnen und Notare gilt. Für die gleiche notarielle Tätigkeit fallen daher bei jedem Notar in jedem Bundesland grundsätzlich die gleichen Gebühren an. Dies wird auch regelmäßig von der Revision des zuständigen Landgerichts überwacht und kontrolliert.

Die Beurkundungsgebühren richten sich nach Bdeutung und dem sogenannten Geschäftswert. Bei einem Kaufvertrag ist der Wert in aller Regel der Kaufpreis. In dieser Gebühr sind bereits alles Tätigkeiten für Beratung und die Erstellung des Entwurfs einschließlich Änderungen enthalten. Für die Überwachung von Kaufpreisfälligkeit und Eigentumsumschreibung fallen Nebengebühren an, die aber nur einen geringen Teil der Gesamtkosten ausmachen. In der Regel kommen dann noch Auslagen für Kopien, Porto und Telefon hinzu, nicht zu vergessen die gesetzliche Umsatzsteuer.

Als Faustregel für Grundstückskaufverträge lässt sich sagen: Die Gesamtkosten liegen in Niedersachsen insgesamt (ohne Maklerprovision) bei ca. 6,5 % des Kaufpreises: davon entfallen 5 % auf die Grunderwerbsteuer und ca. 1,5 % Notar- und Gerichtskosten.

Die genaue Berechnung der Notarkosten ist allerdings komplex. Sie kann nur anhand eines konkreten Falles vorgenommen werden, da insbesondere die Nebengebühren davon abhängig sind, welche Genehmigungen und sonstige Erklärungen der Notar einholen muss und welche Löschungen er zu veranlassen hat usw. Im Internet finden Sie diverse Notarkostenrechner, die Ihnen einen unverbindlichen Überblick über die anfallenden Gebühren verschaffen.

Eigentumsvormerkung

Bei jedem Grundstücksvertrag fällt früher oder später die Vokabel "Eigentumsvormerkung" (oder früher gebräuchlich "Auflassungsvormerkung"). Was ist das eigentlich?

Die Abwicklung eines Immobilienvertrages dauert regelmäßig mehrere Wochen zwischen Beurkundung und Eigentumsschreibung. In dieser Zeit muss der Notar zahlreiche Voraussetzungen schaffen, Zustimmungen der Gemeinde einholen, den Kaufpreis fällig stellen oder Genehmigungen einholen.

Zur Sicherung des Erwerbers in der Wartezeit wird deshalb üblicherweise eine sogenannte "Eigentumsvormerkung" oder "Auflassungsvormerkung" im Grundbuch eingetragen, die den künftigen Eigentumserwerb gegen Neueintragungen von Belastungen und Beschränkungen absichert. Die Vormerkung blockiert das Grundbuch sozusagen für den Erwerber gegen ungeplante und für ihn gefährliche Eintragungen (zum Beispiel Zwangssicherungshypotheken).

Die Vormerkung wird nach der Eigentumsumschreibung übriegens wieder gelöscht. Auf dafür sorgen wir.