Grundstücksverträge
Folgende Aspekte beachten wir in jedem Immobilienvertrag:
- Sicherung von Käufer und Verkäufer,
- Löschung oder Fortbestand von Belastungen,
- Gewährleistung für Mängel,
- Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten,
- Aufteilung der Erschließungskosten und das
- Erfordernis einer Vermessung (Teilflächenkauf).
Kosten

Die Notar-Kosten sind gesetzlich festgeschrieben. Das Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) stellt ein besonders soziales Gebührensystem auf, das jedermann den Zugang zu notariellen Amtstätigkeiten ermöglicht.
Notare dürfen ihre Gebühren und Auslagen deshalb nicht nach dem Belieben erheben oder mit den Beteiligten frei aushandeln. Alle Notare sind streng an die Vorschriften des GNotKG gebunden, das im gesamten Bundesgebiet und für alle Notarinnen und Notare gilt. Für die gleiche notarielle Tätigkeit fallen daher bei jedem Notar in jedem Bundesland grundsätzlich die gleichen Gebühren an. Dies wird auch regelmäßig von der Revision des zuständigen Landgerichts überwacht und kontrolliert.
Die Beurkundungsgebühren richten sich nach Bdeutung und dem sogenannten Geschäftswert. Bei einem Kaufvertrag ist der Wert in aller Regel der Kaufpreis. In dieser Gebühr sind bereits alles Tätigkeiten für Beratung und die Erstellung des Entwurfs einschließlich Änderungen enthalten. Für die Überwachung von Kaufpreisfälligkeit und Eigentumsumschreibung fallen Nebengebühren an, die aber nur einen geringen Teil der Gesamtkosten ausmachen. In der Regel kommen dann noch Auslagen für Kopien, Porto und Telefon hinzu, nicht zu vergessen die gesetzliche Umsatzsteuer.
Als Faustregel für Grundstückskaufverträge lässt sich sagen: Die Gesamtkosten liegen in Niedersachsen insgesamt (ohne Maklerprovision) bei ca. 6,5 % des Kaufpreises: davon entfallen 5 % auf die Grunderwerbsteuer und ca. 1,5 % Notar- und Gerichtskosten.
Die genaue Berechnung der Notarkosten ist allerdings komplex. Sie kann nur anhand eines konkreten Falles vorgenommen werden, da insbesondere die Nebengebühren davon abhängig sind, welche Genehmigungen und sonstige Erklärungen der Notar einholen muss und welche Löschungen er zu veranlassen hat usw. Im Internet finden Sie diverse Notarkostenrechner, die Ihnen einen unverbindlichen Überblick über die anfallenden Gebühren verschaffen.
Eigentumsvormerkung
Bei jedem Grundstücksvertrag fällt früher oder später die Vokabel "Eigentumsvormerkung" (oder früher gebräuchlich "Auflassungsvormerkung"). Was ist das eigentlich?
Die Abwicklung eines Immobilienvertrages dauert regelmäßig mehrere Wochen zwischen Beurkundung und Eigentumsschreibung. In dieser Zeit muss der Notar zahlreiche Voraussetzungen schaffen, Zustimmungen der Gemeinde einholen, den Kaufpreis fällig stellen oder Genehmigungen einholen.
Zur Sicherung des Erwerbers in der Wartezeit wird deshalb üblicherweise eine sogenannte "Eigentumsvormerkung" oder "Auflassungsvormerkung" im Grundbuch eingetragen, die den künftigen Eigentumserwerb gegen Neueintragungen von Belastungen und Beschränkungen absichert. Die Vormerkung blockiert das Grundbuch sozusagen für den Erwerber gegen ungeplante und für ihn gefährliche Eintragungen (zum Beispiel Zwangssicherungshypotheken).
Die Vormerkung wird nach der Eigentumsumschreibung übriegens wieder gelöscht. Auf dafür sorgen wir.