Grundbucheinsicht

Notare sind nach § 133a der Grundbuchordnung (GBO) berechtigt und verpflichtet, Grundbucheinsicht zu vermitteln. Wer also den Inhalt eines Grundbuchs herausfinden möchte, kann sich mit diesem Anliegen jederzeit auch an uns wenden.

Nach § 12 Abs. 1 GBO ist die Einsicht in das Grundbuch allerdings nur demjenigen zu gewähren, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Als Notare sind wir verpflichtet, dieses berechtigte Interesse zu überprüfen. Und das ist manchmal gar nicht so einfach. Denn ein berechtigtes Interesse an Einsicht in das Grundbuch einer Privatperson, Handelsgesellschaft und auch juristischen Person hat nur, wer ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt. Hierbei braucht sich das Interesse nicht einmal auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis zu stützen.

Ein Interesse, den Namen des Grundstückseigentümers zu erfahren, reicht aber nicht aus. Erforderlich ist vielmehr Eigentum oder ein eigenes eingetragenes oder nicht eingetragenes Recht des Antragsteller an dem Grundstück oder an einem Grundstücksrecht (§ 43 Abs. 2 GBV) oder ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums oder Einräumung eines sonstigen Rechts am Grundstück.

Wie hoch sind die Kosten?

Für die Grundbucheinsicht fallen Notargebühren und Auslagen an. Beide sind gesetzlich geregelt und müssen vom Notar erhoben werden.

  • Für die Erteilung eines unbeglaubigten Abdrucks aus dem Grundbuch fallen pro Grundbuch zusätzlich 10 Euro Gebühren an (GNotKG KV-Nr.: 25210).
  • Die Notargebühren für die Einsicht in das Grundbuch samt Mitteilung des Inhalts des Grundbuchs betragen 15 Euro pro Grundbuch (KV-Nr.: 25209).
  • Die Erteilung eines beglaubigten Ausdrucks aus dem Grundbuch kostet ebenfalls 15 Euro (KV-Nr.: 25211).
    15,– € pro Grundbuch.
  • Die elektronische Übermittlung einer unbeglaubigten Datei werden 5 Euro berechnet (KV-Nr.: 25212) sowie eine Dokumentenpauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien (1,50 Euro nach KV-Nr. 32002).
  • Wird eine beglaubigte Datei elektronisch übermittelt, kostet dies jeweils 10 Euro pro Grundbuch (KV-Nr.: 25213) zzgl. Dokumentenpauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien (1,50 Euro nach KV-Nr. 32002).

Außerdem sind dem Notar die Kosten der Post- und Telekommunikation in Höhe von 20% der jeweiligen Vergütung und die Auslagen für die Einsicht in das bei Gericht geführte elektronische Grundbuch zu ersetzen; diese betragen nach dem JVKostG (dort: KV-Nr. 1151) pro Grundbuch 8 Euro (KV-Nr.: 32011).

Alle Preisangaben sind netto, Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe von derzeit 19 Prozent wird also zusätzlich in Rechnung gestellt (KV-Nr.: 32014).

Die genaue Berechung für die Übersendung eines elektronischen Grundbuchauszuges als PDF-Datei finden Sie hier.