Häufig gestellte Fragen im Notariat

Beurkundung oder Beglaubigung? Worin liegt der Unterschied?

Unterschrift muss sein!
Beglaubigung oder Beurkundung: Unterschrift muss sein!

Die Beglaubigung bestätigt lediglich die Übereinstimmung von Original und Kopie durch den Notar. Es kann dabei um eine Unterschrift gehen oder beispielsweise auch um die Kopie eines Dokuments. Der Notar hat weder die Pflicht, die Beteiligten zu belehren, noch den Inhalt der Dokumente zu prüfen. Beglaubigungen sind daher zumeist sehr kostengünstig.

Die Tätigkeit eines Notars bei einer Beurkundung ist deutlich aufwändiger und kostet dementsprechend zumeist auch mehr. Denn hierbei erfolgt in der Regel zunächst die Erstellung eines Urkundenentwurfs durch den Notar und seine Mitarbeiter oder zumindest die gewissenhafte Prüfung fremder Vertragsentwürfe. Außerdem muss der Notar die Urkunde später vollständig verlesen und die Beteiligten über den Inhalt und die Bedeutung belehren.

Bei Immobilienverträgen ist in aller Regel eine notarielle Beurkundung erforderlich. Auch Erbverträge sind beurkundungspflichtig. Vollmachten können nur dann für Grundstücksgeschäfte oder die Aufnahme eines Verbraucherkredits verwendet werden, wenn sie notariell beurkundet wurden.

Zuletzt aktualisiert am 12.04.2023 von Dr. Jochen Springer.

Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament? Was ist die bessere Wahl?

Bei Erbverträgen und Testamenten geht es um sog. "Letztwillige Verfügungen" oder auch "Verfügungen von Todes wegen".

Einzelpersonen können ihren letzten Willen nur in Form eines Testaments abfassen. Das geht handschriftlich ohne Notar. Sicherer und besser ist aber natürlich ein vom Fachmann formuliertes und notariell beurkundetes Testament.

Wollen Eheleute ihren letzten Willen zu Papier bringen, geht dies durch ein gemeinschaftliches Testament, aber auch durch einen notariellen Erbvertrag. Ein versierter Notar wird dabei in der Regel lieber zum Erbvertrag raten, weil dieser gegenüber dem Testament einige Vorteile hat. Anders als ein Testament kann (nicht muss!) ein Erbvertrag beispielsweise so gestaltet werden, dass die letztwilligen Verfügungen unwiderruflich sind. Der Erblasser und auch die weiteren Parteien des Erbvertrages sind dann nach Vertragsabschluss an diesen gebunden. Für jede Seite besteht Rechtssicherheit. Der Erblasser kann nicht mehr abweichend testieren, er ist in seiner Testierfreiheit beschränkt.

Dieser Effekt tritt bei einem gemeinschaftlichen Testament hingegen nur ein, wenn "wechselbezügliche Verfügungen" getroffen werden. Das ist aber häufig Auslegungssache und Grund für spätere Unsicherheit oder sogar Erbstreitigkeiten. Wenn Sie ihren letzten Willen also ohnehin von einem Notar beurkunden lassen wollen, nehmen Sie doch lieber einen Erbvertrag! Der sorgt also für mehr Klarheit und Rechtssicherheit.

Sollen auch weitere Personen verbindlich in die Nachlassgestaltung einbezogen werden (beispielsweise Ihre Kinder) oder sind die Erblasser nicht miteinander verheiratet, scheidet ein gemeinschaftliches Testament ohnehin aus. Dann ist ein Erbvertrag die einzige Möglichkeit.

Zuletzt aktualisiert am 12.04.2023 von Dr. Jochen Springer.

Sind die Notarkosten verhandelbar?

Preisverhandlungen sind nicht erlaubt.
Preisabsprachen leider nicht erlaubt.

Leider nein!

Alle Notare in Deutschland unterliegen den zwingenden Gebührenvorschriften des "Gerichts- und Notarkostengesetzes" (GNotKG). Darin wird die Höhe der Gebühren verbindlich festgelegt, in den meisten Fällen abhängig vom Geschäftswert. § 17 der Bundesnotarordnung (BNotO) schreiben jedem Notar darüber hinaus vor, alle gesetzlichen Gebühren zu erheben. Wir dürfen weder Rabatte gewähren, noch uns mit Ihnen über die Gebühren oder den Geschäftswert einigen.

Zuletzt aktualisiert am 08.04.2023 von Dr. Jochen Springer.

Wann muss Ihr Ehegatte zustimmen?

Nach § 1365 BGB kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen oder über wesentliche Teile hiervon verfügen. Kaufverträge oder auch Grundschuldbestellungen müssen also vom anderen Ehegatten mit unterzeichnet werden, der der veräuerßerte oder belastete Gegenstand mindesten 50 % des Vermögens ausmacht.

Das gilt allerdings nur für Eheleute, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Das ist immer dann der Fall, wenn Sie verheiratet sind, aber keinen Ehevertrag geschlossen haben.

Zuletzt aktualisiert am 08.04.2023 von Dr. Jochen Springer.

Wie ermittelt der Notar den Verkehrswert einer Immobilie?

Der Verkehrswert einer Immoblie ist der Preis, der für das Grundstück (mit Bebauung) gezahlt wird oder von einem "Dritten" bezahlt werden würde.

Wird das Grundstück verschenkt (zum Beispiel im Wege vorweggenommener Erbfolge) oder an Angehörige zum "Freundschaftspreis" verkauft, hilft Blick auf den Kaufpreis bei der Wertermittlung aber nicht weiter. In diesem Fall muss der Verkehrswert "ermittelt" werden.

Bei heimischen Ein- oder Zweifamilienhäusern nehmen wir Ihnen diese Wertermittlung gern und automatisch ab. Wir haben Zugriff auf die Datenbank der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (GAG) in Niedersachsen. Diese lassen präzise Verkehrswertschätzungen zu, zumindest wenn das Wohnhaus nach 1951 erbaut wurde. Das Ergebnis stellen wir Ihnen auf Anfrage natürlich zur Verfügung.

Zuletzt aktualisiert am 08.04.2023 von Dr. Jochen Springer.

Was passiert mit eingetragenen Grundschulden bei Schenkung/Überlassung eines Grundstücks?

Es gibt zwei Möglichkeiten, wie bei einer Schenkung oder Überlassung eines Grundstückes mit Grundschulden verfahren werden kann, die noch im Grundbuch stehen: Entweder werden diese gelöscht oder vom Erwerber übernommen.

Was richtig ist, entscheiden letztlich die Beteiligten.

Ist das gesicherte Darlehen bereits vollständig getilgt, ist es aus notarieller Sicht egal, ob die (leere) Grundschuld übernommen oder gelöscht wird. Am Ende entscheiden Kosten und persönlicher Geschmack des Erwerbers, wobei die Kostenersparnis gegenüber einer Löschung meistens zu vernachlässigen ist. Es bleibt also eine Geschmacksfrage.

Sind die Schulden allerdings noch nicht zurückgezahlt, müssen sie entweder vom Übergeber im Zuge der Vertragsabwicklung in einer Summe getilgt oder vom Erwerber nach der Eigentumsumschreibung in Raten zurückgezahlt werden. Im zweiten Fall ist die Grundschuld dann auch zwingend fortzuführen. Beachten Sie aber bitte, dass die Gläubigerbank dieser Gestaltung zustimmen muss, was keineswegs immer ein "Selbstgänger" ist.

 

Zuletzt aktualisiert am 08.04.2023 von Dr. Jochen Springer.

Wohnrecht oder Wohnungsrecht? Worin liegt der Unterschied?

Ein Wohnrecht ist das Recht auf Mitbenutzung einer Wohnung. Eigentümer und Berechtigter nutzen die Immobilie gemeinsam. Wenn es sich um Eltern und ihre Kinder handelt, kann das Sinn ergeben. Beim Wohnungsrecht hat der Berechtigte hingegen das Recht auf die alleinige Nutzung der Wohnung und Ausschluss des Eigentümers. Er darf zudem weitere Personen aufnehmen.

Beide Rechte können ins Grundbuch eingetragen werden, was für den Berechtigten auch dringend zu empfehlen ist.

Zuletzt aktualisiert am 10.04.2023 von Dr. Jochen Springer.

Was passiert mit einem Nießbrauchsrecht im Todesfalle?

Ein Nießbrauchsrecht ist kann weder veräußert noch vererbt werden (§§ 1059, 1061 BGB). Hierin liegt der wesentliche Unterschied zum Eigentum.

Nach dem Tode des Berechtigten erlischt der Nießbrauch deshalb, auf Antrag des Grundstückseigentümers wird er aus dem Grundbuch gelöscht.

Zuletzt aktualisiert am 11.04.2023 von Dr. Jochen Springer.

Wie errechnet sich der Jahreswert einer Nutzung?

Unter dem Jahreswert ist der Wert des Nutzungrechtes während eines Jahres zu verstehen, also beispielsweise eines Nießbrauchsrechtes, eines Wohnungrechts oder eines Wohnrechts. Dabei kommt es auf den Reinertrag an, d.h. auf den Wert abzüglich der vom Nutzungsberechtigten tragenden Kosten.
 
Bewohnen Sie die Immobilie selbst, ergibt sich der Jahreswert aus der eben nicht gezahlten, also eingesparten Miete. Ausschlaggebend für die Höhe der Miete sind vergleichbare Objekte unter Einbeziehung des regionalen Mietspiegels.
Bewohnen Sie die Immobilie selbst, ergibt sich der Jahreswert aus der eben nicht gezahlten, also eingesparten Miete. Ausschlaggebend für die Höhe der Miete sind vergleichbare Objekte unter Einbeziehung des regionalen Mietspiegels.
Ist das belastete Grundstück vermietet oder verpachtet, ergibt sich der Jahreswert aus der Jahresnettokaltmiete bzw. -pacht. Dieser darf allerdings nicht höher sein als der Verkehrswert der Immobilie dividiert durch den Faktor 18,6.
 
Bewohnen Sie die betreffende Immobilie selbst, ergibt sich der Jahreswert aus der ersparten Miete. Dies lässt sich - wenn das am Ort des Objektes gibt - aus dem Mietspiegel ermitteln. Im Landkreis Uelzen gibt es einen solchen nicht. Das erleichtert die Suche nach dem Wert nicht. In der Regel wird dieser daher mit einem Bruchteil des Verkehrswertes angegeben, zumeist 1/25.
Bewohnen Sie die Immobilie selbst, ergibt sich der Jahreswert aus der eben nicht gezahlten, also eingesparten Miete. Ausschlaggebend für die Höhe der Miete sind vergleichbare Objekte unter Einbeziehung des regionalen Mietspiegels.
Bewohnen Sie die Immobilie selbst, ergibt sich der Jahreswert aus der eben nicht gezahlten, also eingesparten Miete. Ausschlaggebend für die Höhe der Miete sind vergleichbare Objekte unter Einbeziehung des regionalen Mietspiegels.
Bewohnen Sie die Immobilie selbst, ergibt sich der Jahreswert aus der eben nicht gezahlten, also eingesparten Miete. Ausschlaggebend für die Höhe der Miete sind vergleichbare Objekte unter Einbeziehung des regionalen Mietspiegels.

Zuletzt aktualisiert am 11.04.2023 von Dr. Jochen Springer.

Warum enthält mein Überlassungsvertrag Regelungen zur Grunderwerbssteuer, obwohl gar keine anfällt?

Die Antwort ist simpel: weil wir ein Verwandschaftsverhältnis, das bei Übertragung eines Grundstückes zur Befreiung von der Grunderwerbsteuer führt, nicht überprüfen wollen. Deshalb nehmen wir vorsichtshalber eine Regelung auf, die klärt, wer notfalls die Steuer zu tragen hat, die wahrscheinlich aber tatsächlich gar nicht anfällt. So ticken Juristen, achten Sie einfach nicht weiter darauf.

Zuletzt aktualisiert am 10.04.2023 von Dr. Jochen Springer.

Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht in einer Urkunde? Oder doch lieber getrennt?

Wir können Ihre (rechtsgeschäftliche) Generalvollmacht zusammen mit Ihrer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht beurkunden. Wir können diese aber auch in zwei getrennte Urkunden fassen.

Die Entscheidung liegt bei Ihnen, denn dies ist eine reine Geschmacksfrage.

Für eine einheitliche Urkunde spricht die bessere Übersicht und einfache Handhabe. Sie bzw. Ihre Bevollmächtigte müssen dann nur eine Vollmacht aufbewahren. Im Bedarfsfall sind Verwechslungen ausgeschlossen. Sie werden immer das richtige Dokument verwenden.

Es gibt aber auch gute Gründe für zwei getrennte Urkunden. Zum Beispiel müssen Sie bei Benutzung der Generalvollmacht Ihren Geschäftspartnern oder Banken nicht offenbaren, wie Sie bei schweren Erkrankungen behandelt werden wollen. Getrennte Urkunden sichern also größere Diskretion.

 

Zuletzt aktualisiert am 11.04.2023 von Dr. Jochen Springer.